Trotz Trennung: Beide Eltern haben den gleichen Anspruch auf Zeit mit dem Kind

Als Mutter oder Vater wünschen Sie sich Ihr Kind ebenso häufig und lange wie Ihr Ex-Partner zu betreuen? In einem für diese Frage sehr bedeutsamen Beschluss des Bundesgerichtshof (BGH) vom 01.02.2017 wurde nun entschieden, dass dieser Wunsch nach einer Betreuung im gleichen Umfang nun auch gegen den Willen des Ex-Partners durchgesetzt werden kann. Bei einem gemeinsamen Sorgerecht kann das sogenannte Wechselmodell nun auch gegen den Willen eines Elternteils durch ein Familiengericht angeordnet werden. Diese Entscheidung ist möglich, solange das Kindeswohl dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Das Kind wohnt nach diesem Modell abwechselnd und in gleichem Verhältnis bei seiner Mutter und seinem Vater. Die Aufteilung kann wochen- oder tageweise erfolgen. Anders als bei dem Residenzmodell findet hier die Betreuung gleichberechtigt statt. Beim Residenzmodell verbringt das Kind den Alltag bei einem Elternteil und bestimmte Wochenende oder Ferienzeiten bei dem anderen Elternteil. Dieses Modell fand in Deutschland bislang deutlich häufiger Anwendung. Das Wechselmodell ermöglicht es hingegen beiden Eltern am Alltag und an der Freizeit ihrer Kinder in gleichem Umfang teilzuhaben.

Die besten Voraussetzungen schaffen

Das Wechselmodell erfordert allerdings einen höheren organisatorischen Einsatz von den Beteiligten, herrscht eine starke Zerstrittenheit zwischen den Eltern, dürfte das Wechselmodell in aller Regel nicht im Interesse des Kindes liegen. Damit das Kindeswohl im Vordergrund steht und bleibt, müssen Absprachen zwischen allen Beteiligten möglich sein. Dies gilt als entscheidende Voraussetzung für die Einrichtung des Wechselmodells.

Mit zunehmendem Alter werden auch die Wünsche und Sichtweisen des Kindes immer mehr berücksichtigt. Bevor es zu einer Entscheidung gelangt muss das Gericht dann das Kind persönlich befragen. Auch in Bezug auf das Wechselmodell ist dann von Bedeutung, wie das Kind sich sein Leben mit den Eltern vorstellt. Versäumt ein Gericht die persönliche Anhörung des Kindes, wie in dem vor dem Oberlandesgericht Nürnberg verhandelten Fall, muss erneut verhandelt werden, so der BGH.

Der Grundstein ist gelegt

Der Beschluss des BGH legt die Grundlage dafür, dass Familiengerichte das Wechselmodell in Zukunft anordnen können. Bisher war unklar, ob die wechselseitige Betreuung durch das Gericht veranlasst werden kann, wenn keine Einigung beider Elternteile gegeben ist, die aktuelle Entscheidung stellt sich damit auch gegen die bislang überwiegende Auffassung in der herrschenden Rechtsprechung.

Haben Sie noch weitere Fragen zu dieser Regelung? Wünschen Sie sich die Betreuung Ihres Kindes nach dem Wechselmodell? Als Rechtsanwalt für Familienrecht unterstütze ich Sie gerne durch Beratung oder juristische Vertretung.

Verwendetes Bild: Monkey Business – stock.adobe.com

 


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