Die Patientenverfügung bindend formulieren
Um für die Beendigung von lebenserhaltenden Maßnahmen verbindlich zu sein, muss eine Patientenverfügung bestimmten Anforderungen entsprechen. Dies besagt ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2019 mit dem Aktenzeichen XII ZB 604/15.
Wichtige Kriterien beachten
Ist ein Maßnahmenende mit Todesgefahr verbunden, bedarf es in der Regel einer Erlaubnis des Betreuungsgerichts gemäß § 1904 Abs. 2 BGB. Als Ausnahme kann eine verbindliche Verfügung des Patienten nach § 1901a Abs. 1 BGB gelten. Diese muss konkret den eigenen Sterbewillen bzw. den Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen enthalten.
Zudem muss die Verfügung explizit auf die vorliegende Lebenssituation und Behandlungslage zutreffen. Aus der Patientenverfügung muss deutlich hervorgehen, welche Entscheidung die betroffene Person bezüglich der lebensverlängernden Maßnahmen treffen würde. Sie sollte klar genug sein, sodass eine richterliche Bewilligung nicht mehr vonnöten ist.
Maßgeblich ist der Patientenwille
Die Vorstellungen des Betroffenen bezüglich einer einzuleitenden oder zu unterlassenden Behandlung, sowie der vermeintliche Wille des Patienten werden zusammen als Patientenwillen bezeichnet. Dieser kann grundsätzlich mündlich oder schriftlich geäußert oder festgehalten werden.
Die Aussagekraft der Äußerung wird als besonders hoch eingestuft, wenn sie im Hinblick auf die Erkrankung augenblicklich und konkret artikuliert worden ist. Sie sollte sich auf die jeweilige Behandlungssituation beziehen und deutlich erkennen lassen, welche Ziele der Betroffene in Bezug auf die Behandlung verfolgt.
Je detaillierter, desto besser
Der alleinige Vermerk lebensverlängernde Maßnahmen abzulehnen ist hierfür nicht ausreichend. Wichtig ist die Nennung spezifischer Krankheitsbilder oder eine ausreichend genaue Beschreibung von ärztlichen Maßnahmen in diesem Zusammenhang. Die Bestimmtheit der Verfügung kann auch durch die konkrete Formulierung von Behandlungssituationen erhöht werden.
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