Die Coronakrise hat das Leben vieler Menschen deutlich verändert. Neben finanziellen Einbußen haben viele Ehepaare auch mit Homeoffice, Kurzarbeit, einer unsicheren Jobperspektive und der Kinderbetreuung Zuhause zu kämpfen. Eine stressige Zeit, die einige Paare dazu veranlasst über eine Trennung oder Scheidung nachzudenken. In diesem Fall macht es Sinn, neben den eigenen Wünschen auch finanzielle Aspekte zu berücksichtigen. Denn der Trennungsprozess verursacht nicht nur Unwohlsein und Stress bei allen Parteien, sondern macht sich auch negativ im Geldbeutel bemerkbar. Die Kosten für eine Scheidung fallen meist ziemlich hoch aus und was Viele nicht wissen: Mit bestimmten Steuersparmöglichkeiten lässt sich dieser Betrag für alle Beteiligten senken. Welche Scheidungskosten steuerlich absetzbar sind und wie Sie bei den Ausgaben sparen können? Diese Möglichkeiten bieten sich, um die Kosten der Scheidung zu senken:

1. Gemeinsame Steuererklärung trotz Scheidung

Wenn eine Scheidung bevorsteht, ist meist keine gute Zusammenarbeit zwischen den Ehepartner oder Lebenspartner mehr gegeben. Wer es schafft dennoch weiter an einem Strang zu ziehen, kann sich am Ende über Steuerersparnisse freuen. Voraussetzung hierfür ist eine weitere gemeinsame Veranlagung auch im Trennungsjahr. Lebte das Paar am 1.1. des Jahres noch nicht getrennt, dann ist in diesem Jahr eine Zusammenveranlagung noch möglich. Dasselbe gilt auch, wenn die Trennung am 1.1. des Jahres bereits vollzogen ist, jedoch der Versuch einer Versöhnung unternommen wurde. Dieser Versuch muss mindestens einen Monat umfassen und das Zusammenleben in einer Wohnung sollte nachweisbar sein. Der Ausgang der Versöhnung ist dabei übrigens nicht von Bedeutung. Das Jahr wird als steuerlich relevantes Trennungsjahr angesehen, auch wenn die Versöhnung nicht erfolgreich verläuft. Gut zu wissen: Auch wenn sich Ihr Partner oder Ihre Partnerin weigert eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, muss das nicht akzeptiert werden. Sind keine nachvollziehbare wirtschaftliche Hintergründe hierfür gegeben, kann die Zusammenveranlagung erzwungen werden. Im Zweifel wird die gemeinsame Veranlagung zivilrechtlich durchgesetzt. Sollte dieser Fall bei Ihnen vorliegen, können Sie sich gerne von mir beraten lassen. Sie erreichen mich telefonisch oder über das Kontaktformular.

2. Unterhaltszahlungen absetzen

Nach der Scheidung muss meistens eine Partei dem/der ehemaligen Partner/in Unterhalt zahlen. Auch hier gibt es Möglichkeiten diese Zahlungen steuerlich geltend zu machen. Es bieten sich zwei Varianten an: Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung. Für Sonderausgaben gilt ein jährlicher Höchstbetrag von 13805 €. Bis zu dieser Höhe können auch Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben bei der Steuer geltend gemacht werden. Bei Beitragszahlungen an die Basiskrankenversicherung oder die Pflegeversicherung des/der ehemaligen Partner/in sind ebenfalls Steuerabsetzungen möglich. Gut zu wissen: Damit Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, muss der/die Empfänger/in darin einwilligen, diese als sonstige Einkünfte zu versteuern.

Ist der/die ehemalige Partner/in nicht bereit, die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte zu versteuern, gibt es noch einen anderen Weg, diese steuerlich geltend zu machen. In diesem Fall kann der Unterhaltszahlende seine Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzen. Der maximale jährliche Betrag liegt hierbei bei 9408 €. Diese Möglichkeit besteht ab dem Jahr, ab dem keine gemeinsame Veranlagung beider Parteien mehr gegeben ist. Gut zu wissen: Der maximale Betrag für außergewöhnliche Belastungen sinkt mit dem Vermögen des/der ehemaligen Partner/in. Ab einem Vermögen von 15500 € können Unterhaltszahlungen nicht mehr als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Außerdem werden das Einkommen und mögliche Bezüge des/der ehemaligen Partner/in von dem absetzbaren Betrag abgezogen.

3. Umzugskosten steuerlich geltend machen

Meist entscheiden sich ehemalige Ehepaare oder Lebenspartner dazu, nicht mehr gemeinsam in einer Wohnung oder einem Haus zu leben. Häufig fallen für den Umzug auch diverse Kosten an, die bei der Steuer abgezogen werden können. Es bieten sich verschiedene Möglichkeiten die Ausgaben geltend zu machen. Die Arbeiten einer Umzugsfirma können beispielsweise als haushaltsnahe Dienstleistung angesetzt werden. Bis zu 20 % der Ausgaben werden dann steuerlich berücksichtigt. Der Höchstbetrag liegt bei 4000 € jährlich. Gut zu wissen: Hierfür wird eine Rechnung des Umzugsunternehmens benötigt. Außerdem muss der Betrag überwiesen oder per Abbuchung bezahlt worden sein. Barzahlungen sind in diesem Fall nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar.

Eine weitere Abzugsmöglichkeit ergibt sich, wenn der Umzug aus einem beruflichen Anlass stattfindet. Die berufliche Veranlassung muss beim Finanzamt belegt werden. Die Umzugskosten können dann als pauschale Werbungskosten geltend gemacht werden. In welcher Höhe sich die Beträge anrechnen lassen hängt vom Datum des Umzugs ab, da sich die Pauschalen immer wieder verändern. Gut zu wissen: Als beruflich veranlasst gilt der Umzug, wenn durch ihn der Arbeitsweg um mindestens 1 Stunde kürzer wird. Die Fahrt zwischen Arbeitsstätte und neuem Zuhause muss daher mindestens 1 Stunde geringer sein als vorher. Grundsätzlich können die Umzugskosten nur einmal, entweder als haushaltsnahe Dienstleistungen oder als pauschale Werbungskosten angesetzt werden.

4. Abfindungszahlungen statt Versorgungsausgleich

Liegt kein Ehevertrag vor, kommt es im Scheidungsfall zum Ausgleich der Versorgungsansprüche. Dies gilt auch, wenn die Ehe als Zugewinngemeinschaft gelebt wurde. Ausgeglichen werden die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche. Der Ausgleich von Betriebsrenten wird schuldrechtlich geregelt. Wer seine Ansprüche bei einer Scheidung für sich behalten möchte, kann dem/der Berechtigten eine Abfindung zahlen. Gut zu wissen: Diese Zahlung ist nur dann möglich, wenn der/die ehemalige Partner/in sich bereit erklärt, diese als sonstige Einkünfte zu versteuern. Der/die Zahlende kann in diesem Fall den Betrag als Sonderausgaben geltend machen. Die Zahlung einer Geldrente kann ebenfalls als Sonderausgaben abgesetzt werden. Der/die Adressat/in des Geldes muss dieses dann als sonstige Einkünfte versteuern.

5. Arbeitsverhältnis als sogenannter „naher Angehöriger“

Nach der Scheidung bleiben die ehemaligen Ehepartner oder Lebenspartner für das Finanzamt „nahe Angehörige“. Diese gesetzliche Regelung besteht ein Leben lang und bezieht sich auf Verträge zwischen beiden Parteien. Für ein Arbeitsverhältnis zwischen ehemaligen Partnern beispielsweise gelten dann besonders strenge Richtlinien. Um ungewollte Vertragsverhältnisse auszuschließen, muss ein vereinheitlichter schriftlicher Vertrag vorliegen. Außerdem müssen die darin getroffenen Abmachungen von beiden Parteien garantiert eingehalten werden. Der Vertrag muss zudem einer Abmachung gleichkommen, die auch mit anderen Beschäftigten getroffen würde. Dabei geht es beispielsweise um die Höhe des Entgelts, den Urlaubsanspruch und die Arbeitszeit. Erst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, erfolgt die steuerliche Anerkennung dieses Beschäftigungsverhältnis. Die Regelung bezieht sich auch auf Mietverträge und schriftliche Vereinbarungen zu Darlehen.

Lassen Sie sich von mir unterstützen

Sie denken über eine Scheidung nach? Oder sie befinden sich bereits auf dem Weg in ein neues Leben? Sollten Sie eine professionelle Beratung und eine kompetente anwaltliche Unterstützung benötigen, sind Sie bei mir an der richtigen Adresse. Gerne helfe ich Ihnen Ihre Rechte im Bereich des Familienrechts einzufordern. Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme über das Online-Kontaktformular. Zudem erreichen Sie mich telefonisch unter:
06151 / 360 98 60 in Darmstadt
06078 / 969 58 62 in Groß-Umstadt
06152 / 85 99 55 in Büttelborn

Meine Fachgebiete

Strafrecht - Rechtsanwaltskanzlei Thomas Schmidt

Mehr erfahren

Strafrecht

Arbeitsrecht - Rechtsanwaltskanzlei Thomas Schmidt

Mehr erfahren

Arbeitsrecht

Erb- und Familienrecht - Rechtsanwaltskanzlei Thomas Schmidt

Mehr erfahren

Erb- und Familienrecht

Standorte

Google Maps

Mit dem Laden der Karte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Google.
Mehr erfahren

Karte laden

Darmstadt

Elisabethenstraße 34
64283 Darmstadt

Tel.: 06151 / 360 98 60
Fax: 06151 / 360 98 66

Groß-Umstadt

Am Rebstock 11
64823 Groß-Umstadt

Tel.: 06078 / 969 58 62
Fax: 06078 / 969 58 63

Büttelborn

Mainstraße 4
64572 Büttelborn

Tel.: 06152 / 85 99 55
Fax: 06152 / 17 70 02

Kontaktformular

    Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an info@anwalt-schmidt.com widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.