Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat ein bedeutsames Urteil für mehr Gleichheit bei der Entlohnung zwischen Männern und Frauen gefällt. Laut BAG müssen Frauen bei vergleichbarer Arbeit mindestens ebenso viel verdienen, wie ihre männlichen Kollegen im Median. Liegt das Entgelt einer Frau unter dem Median der männlichen Vergleichsgruppe, ist von einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts auszugehen. Dann liegt es am Arbeitgeber die Vermutung der Ungleichbehandlung mit Hilfe von Beweisen zu entkräften.

8 Prozent weniger Verdienst als die männliche Vergleichsgruppe

Mit diesem Urteilsspruch revidierte das BAG eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen (Urt. v. 21.01.2021, Az. 8 AZR 488/19). Das niedersächsische LAG hatte die Klage einer Abteilungsleiterin aufgrund unfairer Bezahlung abgelehnt. Ausgangslage des Verfahrens war die Tatsache, dass der Arbeitgeber seinen weiblichen Beschäftigten acht Prozent geringere Entgelte zu bezahlen schien als der durchschnittlichen männlichen Vergleichsgruppe. Eine bezeichnende Gehaltsdifferenz zwischen AbteilungsleiterInnen unterschiedlichen Geschlechts, welche durch eine Auskunft gemäß Entgelttransparenzgesetz (§§ 10 ff. EntgTranspG) zu Tage kam.

Finanzielle Ungleichbehandlung: Erst ein Rückschlag für die Klägerin

Das Ziel der Klägerin war es, den Arbeitgeber zur Auszahlung der festgestellten Differenz zu zwingen. Gemäß § 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) müssen von der Klägerseite Indizien vorgebracht werden, die auf eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts oder eines anderen unter § 1 AGG genannten Grundes schließen lassen. In diesem Fall schienen die Gehaltszahlung unter dem Median für das LAG Niedersachsen nicht ausreichend, um als Indizienbeweis zu gelten. Sie lehnten das Verfahren ab.

Bezahlung unter Median als Beweis für Ungleichbehandlung

Das BAG, als nächsthöhere Instanz gelangte nun zu einer gänzlich anderen Einschätzung der prozessualen Situation. Ihrer Meinung nach ist eine direkte Benachteiligung der Klägerin gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG durchaus gegeben. Als Annahme kann demnach die geringere Bezahlung der Abteilungsleiterin im Vergleich zum Entgelt-Median ihrer männlichen Kollegen gelten. Damit klärt sich auch die Frage, ob der Median als brauchbarer Beweis nach § 22 AGG vorgebracht werden kann. Nach der Entscheidung des BAG ist dies definitiv zu bejahen. Als Folge des BAG Urteils muss das LAG Niedersachsen sich erneut mit dem Fall beschäftigen. Für die Klägerin eine neue Möglichkeit, um ein Urteil zu ihren Gunsten und einen wichtigen Beitrag für mehr Gerechtigkeit bei den Gehältern zwischen Frauen und Männern zu erstreiten.

Gegen finanzielle Benachteiligung im Job

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