Viele Verfasser von Artikeln und Blogbeiträgen wünschen sich sicherlich, dass ihre Zeilen wahrgenommen und gelesen werden, in den Köpfen der Leser:innen zurückbleiben und somit möglicherweise gar etwas verändern. Jedenfalls möchte man aber informieren, wobei sich dann auch häufig die Frage stellt: an wen richtet sich der Inhalt dieser Zeilen?

So auch hier.

Richten sich diese Zeilen an die Männer und Väter, die glauben, dass sie mit der Zeugung eines Kindes ihren Teil zum Elternsein beitragen haben, die noch dazu glauben, dass sie die Mutter des Kindes am effektivsten dadurch verletzen und „strafen“ können, indem sie die eigene Tochter oder den eigenen Sohn entweder komplett ignorieren oder nur das Mindestmaß an gemeinsamer Zeit mit dem Kind verbringen?
Oder richten sich diese Zeilen an die Frauen und Mütter die glauben, sie seien der „bessere Elternteil“ und/oder an die, die sich mit ihrer teils vermeintlich ausweglosen und frustrierenden Situation als am Existenzminimum lebende Alleinerziehende abgefunden haben, sich einreden und eingeredet bekommen, es sei doch „schon immer so gewesen“, die Erziehung des Kindes sei nun einmal „Frauensache“?

Vielleicht richten sich diese Zeilen aber auch an die Kinder, die teilweise massiv und nicht selten irreparabel unter den Folgen einer Trennung oder Scheidung der Eltern leiden, ohne für diese Situation auch nur im Geringsten verantwortlich zu sein. Oder an die Kinder und Jugendlichen, die sich in Kindschaftsangelegenheiten vor Gericht dazu genötigt sehen, den zu einer Einvernehmlichkeit unfähigen Eltern eigene Vorschläge zu unterbreiten, an welchen Tagen der Papa besucht wird, in der Angst, mit diesem „Umgangsvorschlag“ die Mama zu verletzen, und umgekehrt.

Diese Zeilen sollten auch die „Entscheider“ dieses Landes zum Nachdenken anregen, so jedenfalls der vermutlich „fromme Wunsch“.
Die Personengruppe, an die während eines Trennungs- und Scheidungsverfahrens nicht einmal ansatzweise ausreichend gedacht wird, sind unsere Kinder. Wofür existiert das Trennungsjahr nach § 1566 BGB? Damit sich die Erwachsenen darüber klar werden, ob die Ehe endgültig gescheitert ist, häufig in der Praxis aber deshalb, damit der vermögende Partner „sein“ Vermögen sichern und den Ehepartner, zumeist die Frau, davon ausschließen kann.

Es geht jedenfalls bei den sog. Scheidungsvoraussetzungen nach den §§ 1565, 1566 BGB immer um die Erwachsenen. Weshalb nicht um die Kinder? Warum wird das Trennungsjahr nach § 1566 BGB nicht primär dazu genutzt, das Leben und Überleben der Kinder zu sichern? Warum wird derart wenig Rücksicht darauf genommen, wie es ihnen dabei geht, ob es seitdem Probleme in der Schule geben könnte? Ist ausreichend für ihre finanzielle Absicherung gesorgt und wie wirkt sich der Scheidungsprozess der Eltern auf ihre Psyche aus? Nicht nur zu diesen Zeiten, sondern langfristig. Bekommen sie Hilfe und werden sie gehört?

Würden wir diese Fragen in den Vordergrund stellen, als Aufgabe der Erwachsenen, als eine der Voraussetzungen, sich überhaupt scheiden lassen zu dürfen – vermutlich hätten wir viele traumatisierte Kinder weniger – wäre dies nicht wünschenswert und daher absolut erstrebenswert?

Wir wünschen uns, dass alle benannten Zielgruppen diesen oder ähnliche Artikel lesen, sich informieren, sich in Kenntnis dieser Informationen besinnen und gegen Missstände aktiv vorgehen – vielleicht auch als Kind oder Jugendlicher den Mut schöpft, in dieser schwierigen Lage und Phase nicht alleine zu sein.

Ich, als Mann und Rechtsanwalt, habe in den letzten Jahrzehnten zu Genüge genau solche Konstellationen erlebt und kann daher nur sagen: ich bin es leid. Leid, Personen, oftmals Eltern, zu erleben, die glauben, dass sie sich in ihrer Wut und ihrem Bedürfnis nach „Rache“ aufgrund einer Trennung an anderen Menschen, an dem Partner und/oder an dem eigenen Kind „austoben“ dürfen, sie zum Teil stalken, physisch und psychisch verletzen und in nicht wenigen Fällen auch töten. Ich darf diesen Menschen versichern, dass sie mit dieser Vorgehensweise tatsächlich auch ihren (Ex-) Partner treffen, vor allem aber das eigene Kind, das sich ohne jede Schuld nun in einem Chaos befindet.
Eine aktuelle Studie der Bertelsmann-Stiftung belegt, dass das Muttersein 920.000,00 € kostet. Der dafür gefundene Fachbegriff „Motherhood lifetime penalty“ ist bezeichnend und bedarf keiner weiteren Erklärung. Das Vatersein dagegen scheint lukrativ. Die Studie belegt, dass Väter bis zu 20% mehr verdienen als Männer ohne Kinder.

Wo ist die Lösung dieser offensichtlichen Ungerechtigkeit? Man findet sie unter anderem in Skandinavien, in Schweden, wo für die Abschaffung des Ehegattensplittings, flexible Betreuungsmodelle und Arbeitsstrukturen bereits in den 1970er Jahren die entsprechenden Weichen gestellt wurden.

Aber auch hier und in den deutschen Gesetzen und Gerichtssälen existieren Ansätze und Möglichkeiten, die aber leider viel zu unbekannt sind und im Übrigen durchaus der Eindruck entstehen könnte, dass eine breite und öffentliche Diskussion über exakt diese Themen von denen, die von dieser Ungleichbehandlung profitieren, nicht gewünscht wird.

Elterliche Umgangsverpflichtung: Kinder haben Anspruch auf Umgang

Viele Menschen haben schon einmal vom Recht eines Kindes auf Umgang mit seinen Eltern, nach §1684 Abs. 1 BGB, gehört. Andersherum gibt es auch viele Fälle in denen getrennte oder geschiedene Elternteile vor dem Familiengericht um den Umgang mit ihren Kindern kämpfen, wenn der jeweils andere Elternteil ihnen den Zugang zu den Kindern verwehrt. Dies ist insoweit verbreitet und entsprechend bekannt. Aber wussten Sie auch, dass sowohl Mutter als auch Vater zum Umgang mit ihren Kindern verpflichtet sind? So kann der Kindesvater, wenn er von der Kindesmutter und den Kindern getrennt lebt, auch gegen seinen Willen dazu verpflichtet werden, regelmäßigen Umgang mit seinen Kindern zu pflegen. Dies wurde am 11.11.2020 vom OLG Frankfurt entschieden, da gemäß §1684 Abs. 1 BGB auch eine unabdingbare Elternpflicht bestehe:

„Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“

Umgang muss grundsätzlich dem Wohl des Kindes dienen

Laut Bundesverfassungsgericht besteht die Pflicht zur Pflege und Erziehung nicht nur dem Staat gegenüber, sondern auch gegenüber dem Kind, solange dies seinem Wohl dient. Damit ist ein Eingriff in das Grundrecht des Elternteils auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG verbunden. Da Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG allerdings eine Verantwortung für ihr Kind auferlegt ist und dessen Recht auf Pflege und Erziehung durch die Eltern besteht, ist der Eingriff in das Grundgesetz gerechtfertigt.

Grundsätzlich wird erst einmal davon ausgegangen, dass der Umgang mit beiden Elternteilen das Kindeswohl unterstützt. So formulierte das zuständige OLG: „(…), dass dem Wohl des Kindes grundsätzlich zugutekommt, wenn es durch Umgang mit seinen Eltern die Möglichkeit erhält, seinen Vater und seine Mutter kennen zu lernen, mit ihnen vertraut zu werden oder eine persönliche Beziehung zu ihnen mithilfe des Umgangs fortsetzen zu können“. Jedoch muss es hinzureichende Anhaltspunkte dafür geben, dass ein Umgang, der nur durch Zwangsmittel gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, wirklich dem Wohl des Kindes zugutekommt.

Beziehungsverweigerung ist eine Vernachlässigung der Erziehungspflicht

Eine Mutter bewirkte für ihre drei Söhne, die ihren Vater vermissten, einen Beschluss, der den Kindsvater dazu verpflichtete, regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern zu pflegen. Die darauffolgende Beschwerde und der Vorwand, einer zu hohen beruflichen und privaten Belastung ausgesetzt zu sein, lehnte das Oberlandesgericht in Frankfurt ab. Die durch das Amtsgericht verfügte Beschränkung des Umgangs bewege sich an der Untergrenze des Üblichen. Der Vater der Kinder wurde dazu verpflichtet einen Sonntag im Monat und eine gewisse Zeit in den Ferien mit ihnen zu verbringen. Zudem legte das OLG Frankfurt ihm, aufgrund seiner Aussage zeitlich eingeschränkt zu sein, nahe, eine Umstrukturierung seiner Lebensprioritäten zu erwägen.

Unterstützung nutzen

Die Entscheidung des OLG Frankfurt könnte noch vielen weiteren Kindern die Möglichkeit geben Kontakt zu beiden Elternteilen aufzubauen.
Diese Entscheidungen sollen aber auch insbesondere den Frauen und Müttern Mut machen, sich mit der eigenen Situation nicht abzufinden und die Resignation zu beenden. Sie haben ihre Schullaufbahn mit einem guten Abschluss beendet, lernen anschließend einen Beruf oder studieren dann lange aber auch erfolgreich – um im Ergebnis fast 1.000.000,00 € weniger zu verdienen, nur weil Sie ein Kind geboren haben?

An die Männer und Väter richten wir den Appell, kümmert euch möglichst in gleichem Umfang um eure Tochter und um euren Sohn, die Kinder haben diese Aufmerksamkeit, diesen Respekt und diese Liebe verdient – nicht hingegen die Ignoranz und den Entzug von Aufmerksamkeit und Liebe.

Gerne informieren wir Sie über die Rechte und Pflichten von Vätern und Müttern in Bezug auf das Umgangsrecht. Stehen bei Ihnen Umgangsverhandlungen vor Gericht an oder möchten Sie die Umgangsregelung mit Ihren Kindern anfechten, unterstützen wir Sie auch gerne als juristische Vertreter, wir stellen zudem Kontaktadressen über kompetente Hilfsangebote zur Verfügung.

Nutzen Sie zur Kontaktaufnahme gerne das Online-Kontaktformular oder melden Sie sich telefonisch unter:

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